Wollen Vermieter durch eine Ferienwohnung entstandene Verluste steuerlich geltend machen, muss bei selbigen die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Als Maßstab sind die individuellen Vermietungszeiten im Vergleich zur durchschnittlichen, ortsüblichen Auslastung für Ferienwohnungen anzusetzen, welche maximal um 25 Prozent unterschritten werden darf. In diesem Zusammenhang ist auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu verweisen (BFH, Urteil v. 26.5.2020, IX R 33/19):
In diesem Zusammenhang stellt das Statistische Landesamt Mecklenburg-Vorpommern Sonderveröffentlichungen zur Verfügung, welche Daten zu Ferienhäusern sowie Ferienwohnungen gesondert nach Gemeinden und Städten ausweist. Gegenstand der Auswertungen sind die Anzahl der geöffneten Betriebe, die angebotenen Schlafgelegenheiten, die Anzahl der Ankünfte sowie Übernachtungen und die durchschnittliche Auslastung der angebotenen Schlafgelegenheiten (=Betten). Dabei ist zu beachten, dass Beherbungsbetriebe erhoben werden, die über mindestens 10 Schlafgelegenheiten verfügen.
Angenommen, die Auslastung der angebotenen Schlafgelegenheiten (=Betten) in Ferienwohnungen und -Häusern in einer bestimmten Gemeinde liegt im Jahr durchschnittlich bei 24,5 Prozent. Das heißt, dass ein Bett in einer Ferienwohnung in dieser Gemeinde im Jahr durchschnittlich an 89 Tagen belegt war (365 Tage x 0,245). Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Bettenauslastung handelt und nicht um die Auslastung der kompletten Wohneinheit. Diese liegt in der Regel deutlich höher, wird jedoch für Ferienwohnungen und -häuser in der amtlichen Statistik nicht berechnet.
Sollten für die gewünschte Gemeinde keine Daten vorhanden sein, ist im Bericht für das Jahr 2024 auch die Auslastung auf Landkreisebene (letzte Seite) ausgewiesen oder alternativ liegen Daten für eine vergleichbare Gemeinde vor und können ggf. zur Bemesseung herangezogen werden.
Bei weiteren Rückfragen geht es hier zum Statistischen Landesamt Mecklenburg-Vorpommern: